Kostenlose Impfungen im Müllerhaus Südhemmern direkt neben der Windmühle



Die Anlaufstelle für eine Impfung im schönsten Ambiente -
Für Hille und Umgebung!

#hierwirdgeimpft


Willkommen im neuen Impfzentrum Hille-Südhemmern!

Wir, die Gemeinschaftspraxis Georgstraße Hille, in Kooperation mit dem DRK Ortsverein Hille e.V. und der Meier-Medizintechnik GmbH, heißen Sie, im wohl schönsten Impfzentrum des Kreis Minden-Lübbecke, herzlich willkommen. Gerne möchten wir allen Hillern Bürgern weiterhin die Möglichkeit kurzer Wege bieten. Personen aus den Nachbarstädten und Gemeinden sind ebenfalls herzlich willkommen.

Bitte nutzen Sie die Terminverwaltung und melden Sie sich zu einem Impftermin an. Nur so können wir Ihnen einen reibungslosen Ablauf garantieren.

Wir bieten Ihnen die Erstimpfung, Zweitimpfung und Drittimpfung an. Impfungen für Kinder sind derzeit noch nicht möglich!

Das Müllerhaus Südhemmern bietet Ihnen einen barrierefreien Zugang sowie ausreichend Parkplätze direkt vor der Tür. Gerne stellen wir Ihnen ein elektronisches Gesundheitszertifikat (QR-Code) vor Ort aus.

Jetzt einen Termin reservieren - Bitte klicken Sie auf den folgenden Button, um sich für eine Impfung zu registrieren:


Erwachsene
Kinder


Sie möchten Impfangebote für Ihre Mitarbeiter bereitstellen? Gerne bieten wir Ihnen gesonderte Öffnungszeiten an!



Verfügbare Impfstoffe:

Termin Impfstoffe frei wählbar
Mi, 02.02.2022 BioNTech und Moderna ja
Fr, 04.02.2022 BioNTech und Moderna ja
Sa, 05.02.2022 BioNTech und Moderna ja
Direkte Buchung

ohne ärztliche Überweisung

Beratung

Ausführliches ärztliches Beratungsgespräch

Keine Wartezeiten

durch feste Terminbuchung




Digitale Übermittlung

Elektronisches Gesundheitszertifikat

Sondertermine

für Firmen / Organisationen / Vereine

Höchste Patientensicherheit

durch mRNA-Impfstoffe

Dann sind wir für Sie da:

Jeden Mittwoch 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Jeden Freitag 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Jeden Samstag 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Jeden 2. Sonntag 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

An Feiertagen passen wir die Öffnungszeiten entsprechend an.

So finden Sie uns:

Impfzentrum Hille

Windmühle / Müllerhaus Südhemmern
Mühlenheide 22
32479 Hille

Tel.: 0151 - 42809117 (während der Öffnungszeiten)
Mail: info@impfzentrum-hille.de


Ablauf des Impftermins

Anmeldung


Sie buchen sicher und schnell mit Ihren Meldedaten einen Termin auf unserer Seite (DSVGO konform & sicher). Für die Buchung ist ein Handy und / oder Email nötig.

Sie erhalten anschließend eine Bestätigung für Ihren Termin per E-Mail und / oder SMS mit einem QR-Code, den Sie bei Ihrer Ankunft am Eingang vorzeigen müssen.

Sie können die Bestätigungsmail als Ausdruck oder digital auf dem Handy vorzeigen. Sie erhalten per Email eine Datenschutzerklärung und einen Aufklärungsbogen, den Sie bitte zu Hause in Ruhe ausfüllen und zum Impftermin ebenfalls mitbringen.

Für die Impfung und die weitere Kommunikation werden nur die notwendigen Daten unter Einhaltung aller relevanten Datenschutzbestimmungen verwendet.


Impfung


Bitte seien Sie spätestens 5 Minuten (maximal 10 Minuten) vor Ihrem bestätigten Termin am Impfzentrum Hille-Südhemmern zur Anmeldung.

Es erfolgt ein Abgleich des QR Codes / der Bestätigungsmail bzw. der angegebenen Personalien mit einem Lichtbildausweis (Wichtig: ohne Ausweis keine Impfung)

Den von Ihnen ausgefüllten Aufklärungsbogen bespricht anschließend ein Arzt mit Ihnen und geht gemeinsam die offenen Fragen mit Ihnen durch.

Durch unser erfahrenes, medizinisches Fachpersonal und den Ärzten erfolgt anschließend die Impfung, unter den notwendigen Hygienebedingungen.

Bitte beachten: im gesamten Impfzentrum gilt Mund-Nasenschutzpflicht und die Beachtung der Abstandsregel (mind. 1,5 m Abstand).

ACHTUNG: Wenn Sie typische Krankheitssymptome einer Covid-19-Erkrankung haben, kommen Sie bitte nicht zum Impfzentrum. Kontaktieren Sie uns in diesem Fall (Tel. 0151 - 42809117).


Nach der Impfung


Personen nach einer Erstimpfung / Zweitimpfung müssen etwa 15-20 Minuten nach Durchführung der Impfung im Warte- Ruhebereich Platz nehmen. Sollten unerwartete Reaktionen auftreten, können unsere Ärzte sowie unsere Rettungswagenbesatzung (vor Ort) umgehend zur Hilfe eilen.

Personen nach einer 3. oder 4. Impfung können ebenfalls gerne im Warte- Ruhebereich Platz nehmen.

Gerne stellen wir Ihnen vor Ort das elektronisches Gesundheitszertifikat (QR-Code) aus.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Stand: 10.01.2022

Fragen und Antworten zum Impfzentrum Hille-Südhemmern

Die aktuellen Öffnungszeiten entnehmen Sie bitte unserer Website.
In Deutschland steht genügend Impfstoff für alle bereit. Wer sich impfen lassen möchte, kann einen Termin auf unserer Seite unter dem Bereich "Jetzt Impftermin buchen" vereinbaren.
In der EU sind derzeit vier Impfstoffe zugelassen, die alle auch in Deutschland zum Einsatz kommen: die mRNA-Impfstoffe Comirnaty® von BioNTech und Spikevax® von Moderna und die beiden Vektorimpfstoffe Vaxzevria® von AstraZeneca und COVID-19 Vaccine Janssen® von Johnson&Johnson.

In Hille-Südhemmern werden nur die mRNA-Impfstoffe Comirnaty® von BioNTech und Spikevax® von Moderna verimpft.
Um die Wartezeit für Sie so kurz wie möglich zu halten, bitten Sie um eine vorherige Registrierung. Nur so können wir Ihnen auch garantieren, dass ausreichend Impfstoff zur Verfügung steht.
Eine Impfung ohne Registrierung ist in Ausnahmefällen auch möglich. Es kann dadurch aber zu einer erheblichen Verlängerung der Wartezeit kommen. Des Weiteren können wir Ihnen nicht garantieren, dass wir noch ausreichend Impfstoff vor Ort haben.
Ja. Vor dem Impfzentrum ist eine URL bzw. ein QR-Code für eine Last-Minute-Registrierung veröffentlicht. Hier geben wir auch noch ein Kontigent an Impfungen frei.

Wir bitten um Verständnis, wenn es zu Wartezeiten kommen kann. Terminreservierungen haben immer Vorrang.
Dazu kann es leider kommen, insbesondere zu Stoßzeiten. Die Anmeldezeiten dienen dazu, eine möglichst gleichmäßige Auslastung zu erreichen. Wir versuchen die Kapazitäten so zu steuern, dass Wartezeiten so gering wie möglich gehalten werden.
Einen Personalausweis, Ihre Krankenversicherungskarte, Impfpass (wenn nicht vorhanden, erhalten Sie eine Ersatzbescheinigung. Diese können Sie sich auch selbst im Downloadbereich herunterladen und ausdrucken). Den QR-Code der Anmeldung (Der QR-Code kann auch vom Handy abgescannt werden). Zudem sollten Sie eine Atemschutzmaske (FFP2 oder OP-Mundschutz) zur Einhaltung der Hygienemaßnahmen tragen.
Ja, unser Impfzentrum ist barrierefrei. Allerdings sollte ebenfalls, je nach Schweregrad, eine Begleitperson zur Unterstützung mitkommen.
Nein, öffentliche Toilettenanlagen stehen nicht zur Verfügung.
Ja, wir impfen auch Jugendliche ab 12 Jahren. Die Impfstoffe Comirnaty® von BioNTech und Spikevax® von Moderna sind für Personen ab 12 Jahren zugelassen. Die STIKO empfiehlt die Impfung mit mRNA-Impfstoffen inzwischen allgemein für Jugendliche ab 12 Jahren, da der Nutzen der Impfung die Risiken überwiegt.
Nein, dieses bieten wir derzeit noch nicht an. Momentan laufen Gespräche mit Kinderärzten und wir werden in Zukunft sicherlich Sondertermine anbieten. Diese Termine können Sie dann den öffentlichen Medien sowie den sozialen Medien entnehmen.
Der mRNA-Impfstoff muss zweimal verabreicht werden. Zwischen der 1. und 2. Impfung sollten 3 bis 6 Wochen (Comirnaty® von Biontech) bzw. 4 bis 6 Wochen (Spikevax® von Moderna) liegen. Bei der 2. Impfung soll der gleiche Impfstoff desselben Herstellers verwendet werden wie bei der 1. Impfung.

Die Ständige Impfkommission empfiehlt nach einer ersten Impfung mit dem Vektorimpfstoff Vaxzevria® von AstraZeneca eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff (heterologes Impfschema). Der Abstand beträgt dann 4 Wochen.
Die Corona-Schutzimpfung ist für Sie kostenlos.
Ja, bei im Impfzentrum Hille-Südhemmern können Sie auch einen Termin für eine Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung) buchen.
Ja, alle Impfungen gegen das Coronavirus, die nach der Impfverordnung durchgeführt werden, sind für die Bürgerinnen und Bürger kostenlos. Das gilt auch für Auffrischungsimpfungen.



Wie läuft die Corona-Schutzimpfung ab?

Um die Wartezeit für Sie so kurz wie möglich zu halten, bitten wir Sie um eine vorherige Registrierung.

Eine Impfung ohne Registrierung ist in Ausnahmefällen auch möglich. Es kann dadurch aber zu einer eheblichen Verlängerung der Wartezeit kommen. Des Weiteren können wir Ihnen nicht garantieren, dass wir noch ausreichend Impfstoff vor Ort haben.
Ja. Vor dem Impfzentrum ist eine URL bzw. ein QR-Code für eine Last-Minute-Registrierung veröffentlicht. Hier geben wir auch noch ein Kontigent an Impfungen frei.

Wir bitten um Verständnis, wenn es zu Wartezeiten kommen kann. Terminreservierungen haben immer Vorrang.
Man bekommt bei den meisten Impfstoffen 2 Corona-Schutzimpfungen. Erst nach der 2. Impfung ist der Impf-Schutz ausreichend.

Der Zeit-Abstand zwischen den beiden Impfungen hängt vom Impfstoff ab. Sie werden dazu bei der Termin-Buchung und im Impfzentrum informiert.
Für die verschiedenen Impfstoffe gelten diese Zeit-Abstände zwischen der 1. und der 2. Impfung:

BioNTech/Pfizer: 3-6 Wochen
Moderna: 4-6 Wochen
Einen Personalausweis, Ihre Krankenversicherungskarte, Impfpass (wenn nicht vorhanden, erhalten Sie eine Ersatzbescheinigung. Diese können Sie sich auch selbst im Downloadbereich herunterladen und ausdrucken). Den QR-Code der Anmeldung (Der QR-Code kann auch vom Handy abgescannt werden). Zudem sollten Sie eine Atemschutzmaske (FFP2 oder OP-Mundschutz) zur Einhaltung der Hygienemaßnahmen tragen.
Nein, wir führen die Impfungen nach Empfehlungen der STIKO durch. Dieses bedeutet, dass Personen unter 30 Jahren oder mit entsprechenden Vorerkrankungen mit dem Impfstoff Comirnaty® von BioNTech geimpft werden und Personen über 30 Jahren mit dem Impfstoff Spikevax® von Moderna.

Wenn ausreichend Impfstoff zur Verfügung steht, räumen wir Ihnen vor Ort ein Wahlrecht ein. So können Sie sich für einen Impfstoff entscheiden.
Nach der Impfung ist eine Ruhe-Zeit einzuhalten. Die empfohlene Ruhe-Zeit beträgt mindestens 15 Minuten. Bitte bleiben Sie noch 15 Minuten nach der Impfung am Impf-Standort.

Risiko-Personen sollten 30 Minuten Ruhe-Zeit einhalten. Das sind zum Beispiel Personen mit einer Blut-Gerinnungs-Hemmung oder Personen, bei denen es früher nach Impfungen schon einmal Gesundheitsschäden gab. Die Risiken werden im Vorgespräch bei jeder Impfung abgefragt.
Die Corona-Schutzimpfung ist für Sie kostenlos.
Die Impfung wird in Ihren Impfpass eingetragen. Im Impfpass wird auch der Name des Impfstoffes vermerkt.

Sie haben keinen Impfpass? Dann erhalten Sie eine Ersatz-Bescheinigung.

Sie haben Ihren Impfpass oder Ihre Ersatz-Bescheinigung verloren? Dann müssen Sie sich an Ihr Impfzentrum, an Ihre Impf-Ärztin oder Ihren Impf-Ärzt wenden – dort, wo Sie geimpft wurden. Sie erhalten einen neuen Impfpass oder eine neue Ersatz-Bescheinigung.
Es gibt auch die Möglichkeit, einen digitalen Impf-Nachweis auf Ihrem Smartphone zu speichern. Sie brauchen dafür die neueste Version der Corona-Warn-App oder die neue CovPass-App des Robert Koch-Instituts.

Im digitalen Impf-Nachweis ist auch gespeichert, wann Sie Ihre Corona-Schutzimpfung erhalten haben und mit welchem Impfstoff.

Der digitale Impf-Nachweis ist freiwillig. Der gelbe Impfpass aus Papier bleibt trotzdem gültig.



Fragen und Antworten zur Auffrischungsimpfung

Bei der Auffrischungsimpfung handelt es sich um eine zusätzliche Verabreichung einer Dosis eines zugelassenen mRNA-Impfstoffs. Ziel der Booster-Impfung ist die Erhöhung des Impfschutzes. Diese ist insbesondere bei bestimmten Personengruppen, bei denen es zu einer reduzierten oder nachlassenden Immunantwort nach einer COVID-19-Impfserie kommen kann, wichtig.

Weitere Informationen zur Auffrischungsimpfung finden Sie in diesem Artikel.
Stand: 29.11.2021
Eine Ende Oktober 2021 im Fachblatt The Lancet veröffentlichte Studie beobachtet, dass der Impfschutz ab sieben Tagen nach der Booster-Impfung eintrat. Verglichen wurden zwei Bevölkerungsgruppen: Die eine Gruppe, hatte eine Auffrischungsimpfung erhalten. Die erste Impfserie der anderen Gruppe war mindestens fünf Monate her. Eine Studie aus Israel ergab wiederum, dass sich die Infektionen in der Gruppe mit Auffrischungsimpfung ab 12 Tagen nach der Verabreichung um den Faktor 11,3 gegenüber der Gruppe ohne Auffrischungsimpfung verringert hatten. Die Rate der schweren Erkrankungen war um den Faktor 19,5 niedriger, als bei der Gruppe ohne Auffrischungsimpfung.

Folglich ist davon auszugehen, dass der Impfschutz der Booster-Impfung nach etwa sieben bis 12 Tagen einsetzt.

Stand: 08.12.2021
Ziel ist es weiterhin, möglichst viele schwere Verläufe von COVID-19 (Hospitalisierung, Tod) zu verhindern. Neben der Schutzwirkung vor schweren Krankheitsverläufen führen Auffrischungsimpfungen gleichzeitig zu einer niedrigeren Virenlast und damit zu einer geringeren Infektiosität. So kann die Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 insbesondere in der Umgebung vulnerabler Personen verringert werden.

Die STIKO hat am 29. November 2021 ihre COVID-19-Impfempfehlung zu den Auffrischungsimpfungen aktualisiert und veröffentlicht. In der 14. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung empfiehlt die STIKO allen Personen ab 18 Jahren die COVID-19-Auffrischungsimpfung. Sie bekräftigt jedoch ihre Empfehlung, folgenden Personengruppen prioritär eine Auffrischungsimpfung anzubieten: Personen mit Immundefizienz, Personen über 70 Jahren, Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen sowie Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen.

Zusätzlich kann eine Drittimpfung beziehungsweise eine weitere Impfung zur Optimierung der ersten Impfserie angeboten werden, zum Beispiel für Organtransplantierte oder Personen, die zur Grundimmunisierung eine einmalige Impfstoffdosis Janssen® von Johnson & Johnson erhalten haben.

Da für eine erneute Impfung der Nutzen der Impfung die möglichen Risiken weiterhin überwiegt und keine Hinweise auf ein erhöhtes Risiko vorliegen, ist die Möglichkeit einer Booster-Impfung beziehungsweise einer weiteren Impfung aus präventiven Gesichtspunkten angezeigt. Dadurch wird sichergestellt, dass der Schutz der Impfung vor einem schweren Krankheitsverlauf weiter hoch bleibt.

Stand: 30.11.2021
Seit dem 15. Dezember 2021 entfällt die Testpflicht bei dreimal geimpften Personen. Dies bedeutet, dass Personen, die bereits eine Booster-Impfung erhalten haben, von der Testpflicht im Rahmen der 2G-Plus-Regel ausgenommen sind. Gastronomie oder Freizeiteinrichtungen dürfen in dem Fall ohne einen zusätzlichen Testnachweis von ihnen besucht werden. Ausnahmen gelten bei medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Pflegeheime. Hier gilt auch für dreimal geimpfte Personen die Testpflicht.

Wissenschaftliche Erkenntnisse legen nahe, dass die Boosterimpfung sowohl die Gefahr einer Infektion als auch das Risiko einer weiteren Übertragung reduziert.

Stand: 21.12.2021
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt grundsätzlich allen Personen ab 18 Jahren eine Auffrischungsimpfung, auch Booster-Impfung genannt. Die Empfehlung zur Auffrischungsimpfung gilt auch für Schwangere ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel. Unabhängig davon, welcher Impfstoff zuvor verwendet wurde, soll für die Auffrischungsimpfung ein mRNA-Impfstoff (Spikevax (Vaccine Moderna) von Moderna ab 30 Jahren, Comirnaty von BioNTech/Pfizer ab 18 Jahren) verwendet werden. Für Schwangere gilt: Unabhängig davon, welcher Impfstoff zuvor verwendet wurde, soll die Booster-Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty® von BioNTech/Pfizer durchgeführt werden.

Manchen Personengruppen wird die Auffrischungsimpfung besonders empfohlen:

  • Personen im Alter von 70 Jahren und älter,
  • Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen der Pflege für alte Menschen. Aufgrund des erhöhten Ausbruchspotentials sind hier auch Bewohnerinnen und Bewohner im Alter von unter 70 Jahren eingeschlossen,
  • Pflegepersonal und andere Tätige, die direkte Kontakte mit mehreren zu pflegenden Personen haben, in Einrichtungen der Pflege für alte Menschen oder für andere Menschen mit einem erhöhten Risiko für schwere COVID-19-Verläufe,
  • Personal in medizinischen Einrichtungen mit direktem Kontakt zu Patientinnen und Patienten,
  • Personen mit einer angeborenen oder erworbenen Immunschwäche. Für Personen mit einer schweren Immunschwäche kann laut der Empfehlung der STIKO eine dritte Impfdosis bereits vier Wochen nach der zweiten Impfstoffdosis zur Optimierung der ersten Impfserie verabreicht werden.
  • Gegebenenfalls enge Haushaltskontaktpersonen von Personen mit schwerer Immunschwäche.

Zudem empfiehlt die STIKO Personen, die eine Grundimmunisierung mit einer Impfstoffdosis Janssen® von Johnson & Johnson erhalten haben, zur Optimierung ihres Impfschutzes eine weitere Impfung mit einem mRNA-Impfstoff (Spikevax® (Vaccine Moderna) von Moderna ab 30 Jahren oder Comirnaty® von BioNTech/Pfizer. Die zusätzliche Impfstoffdosis soll ab vier Wochen nach der Janssen-Impfung angeboten werden.

Stand: 21.12.2021
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt allen Personen ab 18 Jahren die COVID-19-Auffrischungsimpfung, auch Schwangeren ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel. Die Auffrischungsimpfung von Schwangeren kann im Abstand von drei Monaten zur letzten Impfstoffdosis der Grundimmunisierung erfolgen. Unabhängig davon, welcher Impfstoff zuvor verwendet wurde, soll die Booster-Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty® von BioNTech/Pfizer durchgeführt werden.

Stand: 21.12.2021
Zu folgenden Zeitpunkten können die jeweiligen Personengruppen ihren Impfschutz auffrischen lassen:

  • Alle Personen ab 18 Jahren → 3 Monate nach vollständiger Grundimmunisierung
  • Schwangere ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel → 3 Monate nach vollständiger Grundimmunisierung
  • Personen mit einer schweren Immunschwäche → dritte Impfstoffdosis ab 4 Wochen nach der zweiten Impfstoffdosis zur Optimierung der ersten Impfserie; Booster-Impfung nach weiteren 3 Monaten nach ärztlicher Beratung
  • Personen, die mit dem Impfstoff Janssen® geimpft wurden → zweite Impfstoffdosis (mRNA) ab 4 Wochen nach der ersten Impfstoffdosis zur Optimierung der ersten Impfserie; Booster-Impfung (mRNA) nach weiteren drei Monaten
  • Personen, die sich nach der ersten Impfung einer 2-Dosis-Impfserie infizieren → zweite Impfstoffdosis 3 Monate nach der Infektion
  • Personen, die sich nach der zweiten Impfung einer 2-Dosis-Impfserie infizieren → Auffrischungsimpfung 3 Monate nach der Infektion
  • Personen, die sich vor der ersten Impfung infiziert haben und dann eine Impfstoffdosis erhalten haben (ab 4 Wochen nach Symptomende) → zweite Impfstoffdosis 3 Monate nach der vorangegangenen Impfung
Zum Verständnis: Nach Abschluss der Grundimmunisierung müssen die Antikörper zunächst reifen. Im Körper bilden sich dann antikörperproduzierende Plasmazellen und T-Zellen, manche davon werden zum Beispiel in Gedächtniszellen umgewandelt. Diese Vorgänge dauern einige Wochen beziehungsweise Monate. Um die durch das Boostern gewünschte "Verstärkung der Immunität" zu erreichen, muss abgewartet werden, bis diese Prozesse beendet sind. Deshalb ist es nicht ratsam, sich zu früh, also zum Beispiel bereits nach einem Monat boostern zu lassen.

Stand: 21.12.2021
Für den Impfstoff Comirnaty® von BioNTech/Pfizer liegt eine Zulassung durch die EU-Kommission für die Auffrischungsimpfung in der Regel sechs Monate nach der zweiten Impfung für alle Personen ab 18 Jahren vor. Für Personen ab 30 Jahren kann auch der Impfstoff Spikevax® (Vaccine Moderna) von Moderna verwendet werden. Die Zulassung gilt auch für eine dritte Dosis, die mindestens 28 Tage nach der zweiten Dosis verabreicht werden kann, für schwer immungeschwächte Personen ab zwölf Jahren.

Stand: 21.12.2021
Die Auffrischungsimpfung erfolgt derzeit mit den verfügbaren mRNA-Impfstoffen (Spikevax® (Vaccine Moderna) von Moderna ab 30 Jahren und Comirnaty® von BioNTech/Pfizer ab 18 Jahren). Verschiedene Studienergebnisse zeigen, dass die Wirksamkeit der verfügbaren mRNA-Impfstoffe bezüglich der derzeit vorrangig zirkulierenden Delta-Variante leicht abgeschwächt, aber weiterhin hoch ist. Weitere Studien zeigen, dass zum Schutz gegen die Omikron-Variante eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff sehr hilfreich ist, da sich der Schutz der Grundimmunisierung ab etwa 15 Wochen so reduziert, dass kein ausreichender Schutz mehr gewährleistet ist. Durch eine Booster-Impfung wird die Wirksamkeit wieder im nötigen Ausmaß hergestellt.

Für beide mRNA-Impfstoffe hat bisher noch keine Anpassung an neue Varianten stattgefunden.

Stand: 22.12.2021
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze wurde in § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) seit dem 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden. Er besteht für alle Impfungen, die mit einem in Deutschland zugelassenen Impfstoff erfolgen.

Der Entschädigungsanspruch nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a IfSG besteht bei Impfungen im Rahmen der Grundimmunisierung und bei Auffrischungsimpfungen. Insbesondere liegt eine Zulassung durch die EU-Kommission auch für die Auffrischungsimpfung, auch Booster-Impfung genannt, für die Impfstoffe Comirnaty® von BioNTech/Pfizer und Spikevax® (Vaccine Moderna) von Moderna ​​​​​​​für alle Personen ab 18 Jahren vor. Aufgrund der aktualisierten COVID-19-Impfempfehlung der STIKO vom November 2021 sollten Personen unter 30 Jahren und Schwangere ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel ausschließlich mit dem Impfstoff von Comirnaty® von BioNTech/Pfizer ​​​​​​​ geimpft werden.

Wichtig ist auch, dass § 1 Absatz 2 der Coronavirus-Impfverordnung am 17. Dezember 2021 dahingehend angepasst worden ist, dass eine von der Zulassung abweichende Verabreichung erfolgen kann, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch vertretbar ist oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien erfolgt. Somit können beispielsweise auch Jugendliche eine Auffrischungsimpfung in Einzelfällen bei beruflicher Indikation (zum Beispiel Tätigkeit im SeniorInnenheim oder Krankenhaus) erhalten. Außerdem ist damit die Booster-Impfung in kürzeren Abständen als sechs Monate nach der Grundimmunisierung abgesichert. Die STIKO empfiehlt die Auffrischungsimpfung ab drei Monaten nach der Grundimmunisierung. Die arzneimittelrechtliche Gefährdungshaftung bleibt unberührt. Gleiches gilt für die Arzthaftung.

Stand: 21.12.2021
Eine serologische Antikörpertestung im Rahmen der Auffrischungsimpfung wird von der Ständigen Impfkommission (STIKO) nicht grundsätzlich empfohlen. Der Nachweis von Antikörpern und deren Höhe (Titer) ist bezüglich des vorliegenden Immunschutzes allein nicht aussagekräftig. Fehlende Antikörper sind kein Hinweis für das Fehlen einer Immunreaktion. Antikörper sind nur eine Komponente des adaptiven Immunsystems. Auch die zelluläre Immunität (sogenannte T-Zellen) spielen bei der Immunreaktion auf die Infektion eine Rolle.

Untersuchungen deuten darauf hin, dass Genesene ohne nachweisbare Antikörper sehr wohl einen Schutz gegen das Virus durch aktive T-Zellen haben. Der Nachweis von SARS-CoV-2-spezifischen T-Zellen durch akkreditierte Labore kann Informationen über eine vergangene Infektion liefern. Allerdings ist bisher noch nicht bekannt, welche qualitativen Ansprüche an SARS-CoV-2-reaktive T-Zellen im Blut gestellt werden müssen, um Aussagen über eine eventuelle Immunität treffen zu können. Auch gibt es noch nicht genügend Informationen über die notwendige Häufigkeit von T-Zellen im Blut, um von einem sicheren Schutz vor einer Reinfektion mit SARS-CoV-2 oder einer COVID-19-Erkrankung ausgehen zu können. Die Nachweismethoden sind also noch nicht geeignet, um Aussagen über eine eventuelle Immunität treffen zu können. Das Thema wird laufend mit Labormedizinerinnen und -medizinern und in Kooperation mit dem Paul-Ehrlich-Institut geprüft, um jederzeit den aktuellen Stand der Wissenschaft berücksichtigen zu können. International werden Studien mit dem Ziel durchgeführt, messbare Schwellenwerte (Schutzkorrelate) für die quantitative Bestimmung des Impfschutzes festlegen zu können.

Für Personen mit einer schweren Immunschwäche, wie beispielsweise Organtransplantierte, empfiehlt die STIKO, dass diese frühestens vier Wochen nach der zweiten Impfstoffdosis und frühestens vier Wochen nach der dritten Impfstoffdosis jeweils eine serologische Untersuchung auf spezifische Antikörper gegen das SARS-CoV-2-Spike-Protein (Gesamtprotein, S1-Untereinheit oder Rezeptorbindungsdomäne) durchführen lassen. Durch die zweimalige Messung kann bei eventuell niedrigem Antikörpertiter eine eventuelle Dynamik und damit eine Entwicklung der Immunantwort beurteilt werden.

Stand: 16.11.2021
Ja, die erneute Verabreichung eines Coronaschutz-Impfstoffs erfolgt im Rahmen der Zulassung und ist eine ärztliche Therapieentscheidung. Die Wiederholung der Behandlung mit einem zugelassenen Impfstoff durch die Impfärztin oder den Impfarzt im Rahmen der zugelassenen Indikation, Personengruppe und Dosierung ist ein bestimmungsgemäßer Gebrauch und erfolgt im Rahmen seiner bestehenden Zulassung. Stand: 17.12.2021
Ja. Eine Übertragung der Daten zu Impfungen muss im Rahmen der Impfsurveillance sowohl für Erst- und Zweitimpfung als auch für die Auffrischungsimpfungen von den Leistungserbringern vorgenommen werden. Die technischen Details sind seit Anfang September 2021 einsatzfähig. Die Anzahl der verabreichten Auffrischungsimpfungen, auch Booster-Impfungen genannt, kann beispielsweise auf dem Impfdashboard eingesehen werden.

Stand: 16.12.2021
Ja, alle Impfungen gegen das Coronavirus, die nach der Impfverordnung durchgeführt werden, sind für die Bürgerinnen und Bürger kostenlos. Das gilt auch für Auffrischungsimpfungen.

Stand: 02.12.2021
Bei einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus begeben Sie sich bitte umgehend in Isolierung und kontaktieren Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt zunächst telefonisch. Bei einem symptomfreien Verlauf können sich vollständig geimpfte Personen nach fünf Tagen mittels eines negativen PCR-Tests freitesten und die Isolierung beenden.Auch bei einer Infizierung nach dem Abschluss einer vollständigen Impfserie, gelten Sie weiterhin als vollständig geimpft.

Ihren Termin für die Auffrischungsimpfung sollten Sie zunächst absagen beziehungsweise verschieben. Denn die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt Personen, die sich nach der COVID-19-Impfung (unabhängig von der Anzahl der Impfstoffdosen) infizieren, eine Booster-Impfung in der Regel drei Monate nach der Infektion.

Stand: 21.12.2021
Ob homologes oder heterologes Impfschema: Allen Personen, die ihre volle Grundimmunisierung mit einem Vektor-Impfstoff erhalten haben, können ihren Impfschutz drei Monaten nach der letzten Impfserie, auffrischen. Die ausführliche Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) dazu können Sie hier einlesen.

Von dem Vektor-Impfstoff Janssen® von Johnson & Johnson bedarf es bisher laut Zulassung nur einer Impfstoffdosis. Aufgrund der im Vergleich mit anderen verfügbaren COVID-19-Impfstoffen geringeren Schutzwirkung ist nach Ansicht der Ständigen Impfkommission (STIKO) eine einzelne Dosis des Impfstoffs Janssen® von Johnson & Johnson als Grundimmunisierung nicht ausreichend. Daher sollte zur Verbesserung der Wirksamkeit der Grundimmunisierung vier Wochen nach der Erstimpfung ein mRNA-Impfstoff verabreicht werden. Bei dieser Impfung handelt es sich nicht um eine Auffrischungsimpfung im klassischen Sinn, sondern um eine sogenannte Optimierung der Grundimmunisierung. Drei Monate nach dieser ist dann auch eine Auffrischungsimpfung möglich.

Stand: 21.12.2021



Fragen und Antworten zu Impfreaktionen und Nebenwirkungen der Corona-Schutzimpfungen

Seit dem 13. Dezember wird der Kinderimpfstoff von BioNTech/Pfizer an alle zuständigen Impfstellen ausgeliefert. Der Impfstoff ist für 5- bis 11-Jährige vorgesehen und wurde von der EU Kommission zugelassen. Alles Wichtige zu diesem Thema erfahren Sie in unserem FAQ zur Kinderimpfung gegen COVID-19. (Im Aufbau)
Beschäftigte von beispielsweise Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten müssen bis zum 15. März 2022 ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis, oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen. Arbeitgeber haben das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen. Das Gesundheitsamt kann die Beschäftigung in – oder den Zutritt zu - den Einrichtungen, in den die Nachweispflicht gilt, untersagen.
Aktuelle Zahlen zu durchgeführten Impfungen veröffentlichen BMG und Robert Koch-Institut (RKI) täglich.
Mittlerweile haben wir in Deutschland genügend Impfstoff für alle Bürgerinnen und Bürger, für die es einen zugelassenen Impfstoff gibt. Daher spendet Deutschland bis auf weiteres die vertraglich vereinbarten Impfdosen des Herstellers AstraZeneca über die Initiative Covax. Über die Covax-Impfkampagne sollen bis Ende 2021 mindestens 20 % der Weltbevölkerung mit COVID-19-Impfstoffen versorgt werden. Die vertraglich vereinbarten Impfdosen von Johnson&Johnson werden im Monat August EU-Staaten zur Verfügung gestellt, die noch Bedarf haben.
Aktuelle Studien zeigen, dass die verfügbaren Impfstoffe auch gegen Virusvarianten wie die aktuell in Deutschland vorherrschende Variante Delta wirksam sind. Wichtig ist, dass die Impfserie abgeschlossen wird. Bei einer unvollständigen Impfserie wurde eine deutlich verringerte Wirksamkeit gegen die Deltavariante nachgewiesen.
Seit dem 9. Mai 2021 gelten für vollständig geimpfte und genesene Personen Ausnahmen von den Einschränkungen. Geimpfte und Genesene brauchen keinen negativen Test mehr, wenn sie zum Beispiel einkaufen gehen oder zum Friseur wollen oder einen botanischen Garten besuchen. Wer geimpft oder genesen ist, kann sich im privaten Rahmen ohne Einschränkungen treffen. Gebote zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und Abstandsgebote (AHA+L+A-Formel: Abstand wahren, auf Hygiene achten, im Alltag Maske tragen; zusätzlich in Innenräumen regelmäßig lüften und die Corona-Warn-App nutzen) gelten nach wie vor auch für Geimpfte, Genesene und Getestete. Dies ist in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung geregelt. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des BMJV.
Über individuelle Quarantäne- und Isolationsmaßnahmen entscheidet immer das Gesundheitsamt vor Ort. Nach derzeitigem Kenntnisstand wirken die zugelassenen Impfstoffe sehr gut. Es kann jedoch auch trotz COVID-19-Impfung zu einer COVID-19-Erkrankung kommen, da die Impfung keinen 100%igen Schutz bietet. Jeder, der sich nachweislich mit dem Coronavirus infiziert hat (der Nachweis erfolgt über einen PCR-Test), sollte sich in Quarantäne begeben - das gilt unabhängig vom Impfstatus. Damit soll sichergestellt werden, dass infizierte Personen möglichst niemanden anstecken. Wer lediglich Kontakt zu einem Infizierten hatte, selbst aber vollständig geimpft ist, muss nach den Empfehlungen des RKI nicht in Quarantäne.
Die Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsminister der Länder haben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit entschieden, dass Personen, bei denen nach einer vollständigen Impfung möglicherweise keine ausreichende oder eine schnell nachlassende Immunantwort vorliegt, eine Auffrischungsimpfung angeboten wird. Zu diesen Personen gehören insbesondere Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen, sowie Personen mit einer Immunschwäche oder Immunsuppression sowie pflegebedürftige Menschen in ihrer eigenen Häuslichkeit und Menschen ab 80 Jahren. Auch Personen, die eine vollständige Impfserie mit einem Vektor-Impfstoff erhalten haben, wird im Sinne einer gesundheitlichen Vorsorge eine weitere Impfung angeboten. Die Auffrischungsimpfung wird mit einer einmaligen Impfstoffdosis mit einem der beiden mRNA-Impfstoffe (Comirnaty® von Biontech oder Spikevax® von Moderna) mindestens 6 Monate nach Abschluss der ersten Impfserie durchgeführt.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt aktuell allen Personen ab 18 Jahren eine Auffrischungsimpfung gegen COVID-19, deren zweite Impfung etwa sechs Monate zurückliegt. Weitere ausführliche Antworten auf wichtige Fragen zur Auffrischungsimpfung finden Sie auf zusammengegencorona.de (Auffrischungsimpfung).
Nein. Wenn Sie keine Krankheits-Anzeichen haben, ist das nicht notwendig. Sollten Sie sich unbemerkt angesteckt haben, ist das kein Problem: Die Impfung ist auch verträglich, wenn Sie eine COVID-19-Erkrankung haben.

Wenn Sie Krankheits-Anzeichen haben und vor kurzer Zeit Kontakt zu einer Person mit COVID-19 hatten, dann sollten Sie einen COVID-19-Test machen.

Wenn das Test-Ergebnis positiv ist, müssen Sie in Quarantäne bleiben. Das heißt: Sie dürfen Ihre Wohnung nicht verlassen und keinen direkten Kontakt zu anderen Personen haben.
Bei einer schweren Erkrankung und Fieber sollten Sie die Impfung verschieben. Wenn Sie nur leicht erkrankt sind und kein Fieber haben, können Sie sich impfen lassen.

Den Impf-Termin können Sie auf der Internet-Seite verschieben bzw. stornieren.

Bitte beachten: Wenn Sie Ihren 1. Impf-Termin verschieben, dann müssen Sie auch den 2. Termin ändern.
Die Impfung ist freiwillig. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, das Impfen als Arbeitszeit anzuerkennen und Sie dafür frei zu stellen.

Bitte sprechen Sie vorher mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber, welche Regelungen für das Impfen in Ihrem Betrieb gelten.



Allgemeine Fragen und Antworten zur COVID-19-Impfung

Allergikerinnen und Allergiker können sich mit allen zugelassenen Impfstoffen gegen COVID-19 impfen lassen. Dazu zählen auch Menschen, die vorher schon einmal eine schwere allergische Reaktion auf andere Impfungen hatten.
1. Wenn bekannt ist, dass man auf die Inhaltsstoffe eines bestimmten COVID-19-Impfstoffes allergisch reagiert. Dann sollte man einen anderen COVID-19-Impfstoff mit anderen Inhaltsstoffen wählen.

2. Wenn man bei der 1. Impfung eine allergische Reaktion hatte. Dann sollte die zweite Dosis nicht geimpft werden.
Es ist sehr wichtig, dass Sie nach der Impfung darauf achten, wie es Ihnen geht. Wenn Sie Fragen haben oder wenn Sie unsicher sind, sprechen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt darauf an!

Gleich nach der Impfung bleiben Sie mindestens 15 Minuten am Impf-Ort. Das ist wichtig, falls es eine schwere allergische Reaktion auf einen Impfstoff gibt. Am Impf-Ort können Sie beobachtet werden. Und es steht sofort eine passende medizinische Behandlungsmöglichkeit bereit.
Generell gilt, den Körper nach der Impfung zu schonen. Übermäßige körperliche Anstrengung und Stress sollten vermieden werden. Das gilt sowohl für die Zeit nach der Erst- und Zweitimpfung als auch für den Booster. Nach der Spritze braucht der Körper Zeit, den Impfstoff zu verarbeiten.

Daher ist es ratsam, den Körper so wenig wie möglich mit zusätzlichen Anstrengungen zu belasten. Dazu zählen beispielsweise auch der Konsum von Alkohol und sportliche Aktivitäten.
Nach der Corona-Impfung kann es zu Impfreaktionen wie Kopf- und Gliederschmerzen sowie Fieber kommen. Der Griff zu Schmerzmitteln wie Ibuprofen oder Paracetamol liegt da nahe. Laut Aufklärungsmerkblatt zur Corona-Schutzimpfung können bei diesen Symptomen schmerzlindernde/fiebersenkende Medikamente eingenommen werden. Hierzu wird eine ärztliche Beratung empfohlen.

Das RKI rät allerdings zur Vorsicht, da die Datenlage nicht ausreiche, um sicher sagen zu können, wie sich Schmerzmittel mit den Vakzinen von Biontech, Moderna oder AstraZeneca vertragen. Eine prophylaktische, also eine Schmerzmittel-Einnahme vor der Impfung sei jedenfalls "nicht empfehlenswert".
Nach jeder Impfung kann es zu Beschwerden kommen, auch bei der Corona-Schutzimpfung.

Impfreaktionen sind normal. Sie zeigen, dass die Impfung wirkt. Das Immunsystem beginnt zu arbeiten. Es sorgt dafür, dass sich die Schutz-Reaktion gegen eine Corona-Infektion aufbaut.

Anders ist es bei Nebenwirkungen. Nebenwirkungen sind unerwünschte Beschwerden, die von der Impfung ausgelöst werden. Nebenwirkungen sind stärker als normale Impf-Reaktionen. Sie müssen genau beobachtet und ärztlich behandelt werden. Nebenwirkungen müssen von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt an das Gesundheits-Amt gemeldet werden.

Im schlimmsten Fall können Nebenwirkungen zu dauerhaften Gesundheitsschäden führen. Dazu sagt man auch Impfschaden. Für Impfschäden gelten die Regeln nach dem Bundes-Versorgungs-Gesetz. Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt.
Impfreaktionen treten meistens kurz nach der Impfung oder einen Tag danach auf. Zum Beispiel kann es sein, dass man am Tag nach der Impfung Beschwerden an der Einstichstelle am Oberarm hat. Oder man fühlt sich krank und schlapp.

Impfreaktionen sind keine schädlichen Nebenwirkungen der Impfung. Die Beschwerden sind meistens nicht sehr stark. Sie dauern oft nur einen Tag oder wenige Tage.
Nebenwirkungen können zwischen 4 bis 16 Tagen nach der Impfung beginnen. Zum Beispiel längere Kopfschmerzen oder einzelne Blutungen aus der Haut. Wenn Sie Nebenwirkungen feststellen, gehen Sie zur Ärztin oder zum Arzt.

Bei den Corona-Schutzimpfungen wurden sehr selten schädliche Nebenwirkungen beobachtet. Sehr selten bedeutet: Von 10.000 [10 Tausend] geimpften Personen erkrankt eine Person an einer Nebenwirkung der Impfung.
Man muss unterscheiden zwischen Impfreaktionen und Nebenwirkungen. Impfreaktionen treten direkt im Anschluss an eine Impfung auf und dauern zumeist nur einen Tag. Sie sind Zeichen einer Immunreaktion des Körpers und deshalb unbedenklich. Wer mit vier bis 16 Tagen Abstand zur Impfung allerdings Nebenwirkungen feststellt, sollte ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Nebenwirkungen können auch beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) unter www.nebenwirkungen.bund.de gemeldet werden. Dort werden sie analysiert und bewertet.
Die kurzfristigen Nebenwirkungen bei Biontech/Pfizer sowie bei Moderna treten meist innerhalb von zwei Tagen nach der Impfung auf und klingen in der Regel innerhalb weniger Tage wieder ab. Im Schnitt dauern die Symptome nicht länger als drei Tage. Das geht aus Daten hervor, die dem Paul-Ehrlich-Institut gemeldet wurden.

Neun von zehn Personen bemerkten nach der Impfung keine Nebenwirkungen. Die folgenden Tabellen beziehen sich auf jene zehn Prozent, die Impfreaktionen hatten. Davon stellten beispielsweise 80 Prozent der mit Biontech Geimpften Schmerzen an der Einstichstelle fest.
Ärztinnen oder Ärzte müssen einen Verdacht auf eine schädliche Nebenwirkung der Impfung an das Gesundheitsamt melden! Bitte informieren Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt, wenn Sie den Verdacht auf eine Nebenwirkung haben.

Sie können Nebenwirkungen auch selbst melden. Das betrifft auch Nebenwirkungen, die Sie bei Angehörigen feststellen. Dafür gibt es diese Internet-Seite: www.nebenwirkungen.bund.de
Die meisten bekannten Nebenwirkungen treten kurz nach der Impfung auf. Das zeigen langjährige Erfahrungen mit vielen anderen Impfstoffen.

Die COVID-19-Impfstoffe sind noch neu. Vor der Zulassung wurden sie streng überprüft. Aber der Zeitraum zur Beobachtung der Wirksamkeit und Sicherheit dauerte nur wenige Monate. Das hatte diesen Grund: Die Impfstoffe mussten so schnell wie möglich verfügbar sein, um die Pandemie besser zu bekämpfen. Darum können zurzeit noch nicht alle möglichen oder alle seltenen Nebenwirkungen bekannt sein. Deshalb werden diese Impfstoffe weiterhin erforscht und ständig überwacht.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde in § 60 IfSG klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden.

Downloads

Mit freundlicher Unterstützung:


Gemeinde Hille
Hausarztpraxis
Meier Medizintechnik
DRK Hille
vanstep Design
Alado IT
Software Studio Labitzke